362/2022 Slg. Beschluss der Präsidentin der Slowakischen Republik über Referendumerklärung
Rechtsgebiet: Bürgerliche und politische Rechte
Genehmigungsdatum: 04.11.2022
Erklärungsdatum: 04.11.2022
Wirksamkeitsdatum: 04.11.2022
Die Präsidentin der Slowakischen Republik erklärt das Referendum auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 Buchstabe n) Die Verfassung der Slowakischen Republik und § 202 des Gesetzes über die Bedingungen der Ausübung des Wahlrechts und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (im Folgenden nur als „Referendum“ bezeichnet).
Das Referendum wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Nationalrats der Slowakischen Republik durch die Änderung der Verfassung der Slowakischen Republik (im Folgenden nur als „Verfassung der SR“ bezeichnet) betreffen.
Referendumsfrage im offiziellen Wortlaut: „Sie stimmen damit zu, dass es möglich ist, die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Nationalrats der Slowakischen Republik durch ein Referendum oder einen Beschluss des Nationalrats der Slowakischen Republik, und zwar durch Änderung der Verfassung der Slowakischen Republik“., durchzufuhren. In Bezug auf die Referendum Frage sollte die Verfassung der Slowakischen Republik in folgenden Artikeln geändert werden: Art. 73 Absatz 1, Art. 81a durch Ergänzung von Buchstabe b), Art. 82 Abs. 5, Art. 84 Abs. 3, Art. 86 durch Ergänzung von Buchstabe n), Art. 93 Abs. 2 und durch Änderung von Art. 98 Abs. 2.
- Neufassung von Artikel 73 Absatz 1: „Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat 150 Abgeordnete, die für vier Jahre gewählt werden, sofern im Einklang mit dieser Verfassung nicht zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Nationalrates der Slowakischen Republik kommt. „
- Neufassung des Artikels 81a in dem Fall der Ergänzung der Buchstabe b): „Das Mandat des Abgeordneten erloscht mit der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode“,
- Neufassung von Art. 82 Abs.5 wird: „Die Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik endet mit dem Ablauf der Wahlperiode, der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode oder ihrer Auflösung.“
- Neufassung von Art. 84 Abs. 3: „Zur ausdrücklichen Zustimmung mit internationalem Abkommen gemäß Art. 7 Abs. 3 und 4 für die Annahme des Beschlusses über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Nationalrats der Slowakischen Republik gemäß Art. 86 Buchstaben n) und für die Annahme des Gesetzes zurückgegebenen vom Präsidenten der Slowakischen Republik gemäß Art. 102 Buchstaben o) ist nötig die Zustimmung der Mehrheit aller Abgeordneten.“
- Neufassung von Artikel 86 im Falle der Ergänzung von Buchstabe n): „Die Zuständigkeit des Nationalrats der Slowakischen Republik umfasst hauptsächlich: die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Nationalrats der Slowakischen Republik; der gefasste Beschluss ist allgemein verbindlich und wird genauso wie das Gesetz erklärt.“
- Neufassung von Art. 93 Abs. 2: „Die Volksabstimmung kann auch über andere wichtige Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, einschließlich der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Nationalrats der Slowakischen Republik entscheiden.“
- Art. 98 Absatz 2 lautet: „Die in der Volksabstimmung angenommenen Vorschläge werden vom Vorsitzenden des Nationalrates der Slowakischen Republik zum Verfassungsgesetz verkündet.“ Und dies anstelle des derzeit gültigen Wortlauts der Vorschrift: „Die in der Volksabstimmung angenommenen Vorschläge werden vom Nationalrat der Slowakischen Republik genauso wie das Gesetz verkündet werden.“
Mit dem erfolgreichen Referendum und damit auch durch einzige Änderung der oben genannten Artikel wird es möglich sein, vorgezogene Neuwahlen durchzuführen und die einzige Amtszeit der Abgeordneten zu verkürzen.
Die Präsidentin der Slowakischen Republik legte auch das Datum des Referendums und das auf November 2022 und die Frist für ihre erste Sitzung bis zum 5. Dezember 2022 fest.Samstag, den 21. Januar 2023, die Frist für die Bildung von Wahlkreisen und die Bestimmung von Wahllokalen bis zum 10. November 2022 fest. Die Frist für die Bildung von Bezirkswahlkommissionen, Wahlkreiskommissionen und der Wahlkreiskommission gebildet für den Sonderwahlkreis stellt die Präsidenten bis zum 24.