Sehr geehrte Klienten,

wir gestatten Sie zu informieren, dass die Novelle des Gesetzes Nr. 300/2005 GBl.

Das Strafgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „das SGb“) ist unter der Nummer LP/2022/511 geführt und befindet sich derzeit in der Phase des ressortübergreifenden Stellungnahme Verfahrens, das am 2. Oktober 2022 enden soll.

Die Novelle bringt Änderungen in folgenden Bereichen des Strafrechts:

  • Sanktionen für Drogenkonsum und -besitz, Erhöhung den Obergrenzen bei Einzelschäden, Erhöhung der Strafsätze bei ausgewählten Straftaten das Verbrechen der unlauteren Liquidation wird durch die Straftat „Unlautere Korporativpraktiken“ ersetzt

Drogenstraftaten

Im Fall von Drogenstraftaten stricht die Novelle die vagen Begriffe „für den persönlichen Gebrauch“ und „übliche einmalige Dosis der Droge“. Im Gegenteil, die Novelle legt genaue Drogenmengen fest, von denen sich nachfolgend auch die Strafbarkeit der jeweiligen Tat entfalten wird.

 Die Novelle reagiert speziell auf das am häufigsten begangene Drogendelikt, den Besitz von Marihuana in einer Menge bis zu 1 Gramm, (nach Neuem sogenannte geringfügige Menge Marihuana), bei dem nicht mehr mit Freiheitsstrafe verhängt würde, sondern einer von den alternativen Strafen, die nicht mit einer Freiheitsstrafe verbunden sind. Ziel des Vorschlags in diesem Teil ist es, die durch jahrelange Eintragung in das Strafregister verursachten negativen Auswirkungen auf die soziale Anwendung in der Regel jugendlicher Ersttäter zu minimieren.

Die weitere Neuerung wird der Durchbruch des Rückwirkungsprinzips sein, so dass ein milderer Zugriff auf Drogenstraftaten auch bei verurteilten Straftätern angewendet wird.

 Erhöhung der Höchstgrenzen bei Einzelschäden:

  • Geringfügiger Schaden versteht sich einen Schaden von mindestens 500 €                                                       
  • Bedeutender Schaden versteht sich einen Schaden von mindestens 5.000 €                                                                    
  • erheblicher Schaden versteht sich einen Schaden von mindestens 50.000 Euro.                                                     
  • Schaden des großen Ausmaßes versteht sich einen Schaden von mindestens 250.000 Euro.                                                             
  • Schäden außergewöhnlichen Ausmaßes versteht sich einen Schaden von mindestens 1.000.000 Euro.

Erhöhung der Strafsätze bei ausgewählten Straftaten

Bei ausgewählten Straftaten erhöht die Novelle die Strafsätze. Dabei handelt es sich um folgende Straftaten: Schuldhafte Zusammenbruch, Beschädigung des Gläubigers, Begünstigung des Gläubigers, Beschädigung und Entwertung eines nationalen Kulturdenkmals, Beschädigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union, Wahlkorruption, Gewalt gegen eine Anwohnergruppe, Gefährliche Drohungen, Gefährliche Verfolgung, Körperverletzung einer geschützten Person.

Ersatz der Straftat der unlauteren Liquidation                    

Die bisherige Regelung war unwirksam, daher schlägt der Gesetzgeber die Änderungen vor, die es ermöglichen, wirksam Handlungen, die in der spekulativen Übertragung von Handelsanteilen in Handelsgesellschaften an die sog „weiße Pferde“ oder deren Einrichtung in den statutarischen Organen von Handelsgesellschaften betreffen. Nachfolgend stellen wir den Wortlaut des Sachverhalts des neuen Straftatbestands Der unlauteren Unternehmenspraktiken dar:

§ 251b

Unlautere Korporationsspraktiken

(1) Wer beabsichtigt, einem anderen Schaden zuzufügen oder für sich oder einen anderen einen unbefugten Vorteil zu beschaffen

  1. eine andere Person aufsucht oder vermittelt, um ihren Vor- und Nachnamen und ihre Identität zwecks Übernahme von Rechten und Pflichten, an deren Erfüllung sie kein tatsächliches Interesse hat, zwecks Übertragung der Beteiligung an einer juristischen Person auf eine solche Person, aufzusuchen oder zu vermitteln oder zum Zwecke der Gründung einer solchen Person als Organ des öffentlichen Rechts oder als Mitglied des Organs einer juristischen Person oder
  2. die Beteiligung an einer juristischen Person auf eine Person überträgt, die ihren Vor- und Nachnamen und ihre Identität angegeben hat, um Rechte und Pflichten zu übernehmen, an deren Erfüllung sie kein wirkliches Interesse hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft

(2) Genauso wie in Absatz 1, wird die Person, die ihren Vor- und Nachnamen und ihre Identität zum Zwecke der Übertragung der Beteiligung an einer juristischen Person oder zum Zwecke der Bestimmung als statutarisches Organ oder Mitglied eines statutarischen Organs einer juristischen Person angegeben hat Person, obwohl er kein wirkliches Interesse daran hat, sich an einer juristischen Person zu beteiligen, als juristische Person oder als Mitglied eines öffentlich-rechtlichen Organs einer juristischen Person zu handeln, bestraft.                                                                                                                                        

 An die Änderung des SGb soll die Änderung des Gesetzes Nr. 301/2005 GBl. Das Strafgesetzbuch in der Fassung späterer Strafvorschriften (im Folgenden „SBb“ genannt) anschließen, die direkt auf die Novelle des SGb reagieren soll.

Obchodne pravo

Lorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsumLorem ipsum