- Gesetz vom 15. Juli 2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 153/2001 GBI. über die Staatsanwaltschaft: und Änderung bestimmter Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften und mit dem sich ändern und ergänzen manche Gesetze (im Folgenden als „Gesetz über die Staatsanwaltschaft“ bezeichnet)
Mitglieder des Nationalrates der Slowakischen Republik (im Folgenden als „Nationalrat“ bezeichnet) auf der neunten Sitzung, die zugleich auch die letzte für die Sommerpause war, erörterten und genehmigten die Änderung des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft. Nach Neuem kann zum Generalstaatsanwalt der Slowakischen Republik ernannt werden
- – Ein Bürger der Slowakischen Republik, der zur Wahl in den Nationalrat der Slowakischen Republik berechtigt ist 0 Jahren erreicht
- – hat juristische Hochschulausbildung zweiten Grades
- – ist seit mindestens 15 Jahren in der Anwaltschaft tätig
- – ist tadelfrei,
– seine moralischen Eigenschaften und sein bisheriges Leben garantieren dass die Funktion des Staatsanwaltes ordnungsgemäß und ehrlich durchführen wird
Mit dieser Änderung eröffneten die Abgeordneten die Möglichkeit, sich auch als „Nicht-Staatsanwalt“ für die Position des Generalstaatsanwalts zu bewerben, sodass der neue Generalstaatsanwalt jeder sein kann, der unter anderem über mindestens 15 Jahre Erfahrung in der Anwaltschaft verfügt.
Einen Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts kann benennen:
- – Mitglied des Nationalrates, Justizminister der Slowakischen Republik
- – der Ombudsmann
- – Staatsanwaltschaftsrat der Slowakischen Republik
- – professionelle Organisation von Anwälten
Der Vorschlag zur Wahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts muss begründet sein und seine Anlagen müssen das Motivationsschreiben und einen Konzept für die Verwaltung und Weiterentwicklung der Staatsanwaltschaft enthalten, dass von der für das Amt des Generalstaatsanwalts benannten Person erstellt wurde. Wenn zum Generalstaatsanwalt eine Person, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung kein Staatsanwalt ist, ernannt wird, wird sie am Tag der Ablegung des Gelöbnisses zum Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft.
Der Gesetzgeber hat neue Bedingungen eingeführt, auf deren Grundlage der Präsident der Slowakischen Republik den Generalstaatsanwalt auf Vorschlag des Nationalrates der Slowakischen Republik entlassen kann:
-wurde durch eine gültige Gerichtsentscheidung durch die Rechtsfähigkeit eingeschränkt
– Er hat aufgehört, seine Pflichten ordnungsgemäß, ehrlich, unabhängig oder unparteiisch zu erfüllen. (Der Gesetzgeber legt nicht näher fest, was wir uns unter diesen Bedingungen vorstellen sollen, was Raum für eine gewisse Willkür schafft.)
Das Gesetz über die Staatsanwaltschaft sollte am Tag ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Präsidentin der Slowakischen Republik (im Folgenden als „Präsidentin“ bezeichnet) gab es zur Neuverhandlung an den Nationalrat der Slowakischen Republik zurück. Die Präsidentin stimmt nicht zu, dass der Nationalrat den Generalstaatsanwalt entlassen kann, wenn er seine Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß und ehrlich wahrnimmt. Die Entlassung selbst aufgrund der Bedingung des Verlustes der „Ehrlichkeit“ kann dazu führen, dass die Möglichkeit der Entlassung des Generalstaatsanwalts missbraucht wird, wenn er die derzeit regierende politische Partei nicht mehr einhält und damit seine Abhängigkeit vom Nationalrat erhöht. Die Präsidentin hält daher die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, die sich mit den Bedingungen der Entlassung des Generalstaatsanwalts befassen, für verfassungswidrig.
Es wird davon ausgegangen, dass der Nationalrat der Slowakischen Republik das Veto det Präsidentin bricht und das Gesetz somit unverändert in Kraft treten wird. Die Präsidentin hat bereits im Voraus angekündigt, dass sie in einem solchen Fall das Gesetz vor dem Verfassungsgericht der Slowakischen Republik anfechten wird