Sehr geehrte Klienten,
zunächst erlauben wir uns, Ihnen viel Erfolg im Neuen Jahr 2024 zu wünschen und gleichzeitig bringen wir Ihnen die ersten juristischen Neuigkeiten dieses Jahres.
Am 29. Dezember 2023 wurde das Gesetz Nr. 526/2023 GBl. über Beihilfe bei der Rückzahlung eines Wohnkredites und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze. Das Gesetz über die Beihilfe bei der Rückzahlung eines Wohnkredites ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.
Durch das Gesetz über die Beihilfe bei der Rückzahlung eines Wohnkredites wurde eine neue staatliche Sozialleistung eingeführt, mit der der Staat den Bürgern der Slowakischen Republik zu einer erhöhten Kreditrate aufgrund der Erhöhung des Zinssatzes für Wohnen beitragen wird. (im Folgenden nur „Beitrag“).
Anspruch auf den Beitrag werden die Bürger haben, die den Wohnkreditvertrag vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen haben. Das Amt für Arbeit, Soziales und Familie wird den Beitrag monatlich nachträglich spätestens bis Ende des Monats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Bürger die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, auszahlen.
Den Beitrag kann eine natürliche Person (im Gesetz als „Berechtigte Person“ bezeichnet) beantragen, die im Wohnkreditvertrag als Kreditnehmer oder Mitkreditnehmer aufgeführt ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- - einen ständigen Wohnsitz oder vorübergehenden Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik hat,
- ein Verbraucher aus einem Wohnkreditvertrag (Kreditnehmer oder Mitkreditnehmer) ist,
- über einen Wohnkreditvertrag verfügt, der vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurde.
Einkommensgrenze für die Beitragsleistung:
Bei der Beurteilung des Anspruchs auf den Beitrag werden die Einkommen der anspruchsberechtigten Personen (Kreditnehmer und Mitkreditnehmer) eingerechnet. Für Zwecke der Beurteilung des Beitragsanspruchs wird das steuerpflichtige Einkommen (Bruttoeinkommen) berücksichtigt, das der Bestandteil der Steuerverteilungsgrundlage (Teilsteuerverteilungsgrundlage) und der besonderen Einkommensteuerverteilungsgrundlage ist.
Das durchschnittliche Einkommen des Anspruchsberechtigten und Mitkreditnehmers beträgt höchstens das 1,6-fache des von dem SR – Statistikamt veröffentlichten durchschnittlichen nominalen Monatslohns eines Arbeitnehmers in der SR-Wirtschaft (der durchschnittliche Monatslohn beträgt 1.304 € und sein 1,6-facher Betrag beträgt 2.086,40 €). für das Kalenderjahr, für das das Einkommen beurteilt wird.
Für Zwecke zur Feststellung des Zuschussanspruchs wird das Einkommen des Anspruchsberechtigten und des Mitkreditnehmers für das Kalenderjahr ermittelt, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr vorbeugt, in dem der Zuschussantrag gestellt wurde. Das bedeutet, dass bei Antragstellung im Jahr 2024 die Einkommen des Antragstellers für das Kalenderjahr 2022 werden betrachtet werden.
Beitragshöhe:
Die Beitragshöhe beträgt 75 % der positiven Differenz zwischen der gezahlten Monatsrate für den jeweiligen Monat und der Referenzrate, maximal jedoch im Beitrag 150 Euro pro Monat.
Das Gesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft.