- Das Gesetz Nr. 129/2020 GBI mit der Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Kulturministeriums der Slowakischen Republik im Zusammenhang mit der Krankheit COVID-19.
Das Gesetz Nr. 129/2020 GBI reflektiert auf die ungünstige Situation, die durch die Viruserkrankung COVID-19 verursacht wurde, die zur Absage vieler kultureller Ereignisse führte.
De Veranstalter der Veranstaltung, die vom 10. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht stattfindet:
- ist nicht im Rückstand mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus den Verträgen, durch die der Veranstalter die Vollziehung der Veranstaltung sicherte,
-ist nicht verpflichtet, das Recht auf eine Vertragsstrafe oder eine andere als Sicherheit vereinbarte Sanktion für eine Verpflichtungssicherung, die der Veranstalter aufgrund von Nichtdurchführung der Veranstaltung erfühlen konnte,
-ist aufgrund von Leistungsunmöglichkeit berechtigt vom Vertrag, durch den der Veranstalter die Veranstaltung gewährleistete, zurückzutreten, sofern sich die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren.
Mit Verträgen verstehen sich in diesem Fall die Verträge, die vom Veranstalter abgeschlossen sind, um die Teilnahme von Autoren, darstellenden Künstlern oder anderen Mitwirkenden an der Veranstaltung, technisch-organisatorischem Stab der Veranstaltung oder von Ordnerdiensten oder für eine andere technische oder organisatorische Sicherung der Veranstaltung, einschließlich der Vermietung von technischen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Raum, sicherzustellen.
- Das Gesetz Nr. 170/2018 GBI über Urlaubsreisen, damit verbundenen touristischen Dienstleistungen, bestimmte Geschäftsbedingungen im Fremdenverkehr und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze im Wortlaut des Gesetzes Nr. 119/2019 GBI.
Wenn es infolge der Notsituation aus dem Grund von COVID-19 in der Slowakischen Republik oder einer ähnlichen Situation am Bestimmungsort oder an einem beliebigen Punkt der Reiseroute nicht möglich ist, dem Passagier grundlegende Merkmale der touristischen Dienstleistungen im Rahmen des Reisevertrags bereitzustellen, ist das Reisebüro berechtigt:
– eine Änderung des Reisevertrags vorzuschlagen oder
– eine Mitteilung über eine alternative Reise zu senden, wenn der Passagier die vorgeschlagene Änderung des Reisevertrags gem. Buchstabe …nicht akzeptiert
In dem Fall, dass der Preis der Ursprungsreise und einer neuen Ersatzreise anders ist, ist es notwendig, dass das Reisebüro und der Reisende sich den Unterschied zwischen sich abgelten. Die Bekanntgabe über die Ersatzreise bedarf die Schriftform und sie muss auf dem “ Dauermedium“ zugestellt werden.
- Die Änderung des Gesetzes Nr. 305/2013 GBl. über die elektronische Form der Ableistung der Wirkung der öffentlichen Gewalt und über Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Gesetz über e-Government), in der Fassung von späteren Vorschriften, die in Kraft am 31. Dezember 2016 trat und in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter dem N. 374/2016 veröffentlicht wurde.
Sehr geehrte Klienten, wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die Verpflichtung der Einrichtung von elektronischen Postfächern für juristische Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (z.B. Bürgervereinigungen, Stiftungen, gemeinnützige Anstalten)
Die Aktivation der elektronischen Postfächer für die Zustellung von Schriftstücken im Falle von juristischen Personen, die freiwillig kein elektronisches Postfach aktiviert haben und die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, beginnt am 1. Juni 2020, und es wird mit der ersten Zugang einer autorisierten Person in das elektronischen Postfach enden, spätestens aber bis 11. Juni 2020.
Im Fall von Ihrem Interesse, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, und wir helfen Ihnen, Ihr E-Postfach aktivieren.