- Gesetz Nr. 92/2020 GBI Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 62/2020 GBI. über einige bestimmte Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der gefährlichen ansteckenden menschlichen Krankheit COVID-19 und in der Justiz und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze
Exekutionsstundungen:
Auf Antrag des Schuldners, der eine natürliche Person ist, stellt der Gerichtsexekutor unverzüglich eine Benachrichtigung über Exekutionsstundung aus
Die Verschiebung der Exekution gemäß Abs. 1 dauert sechs Monate nach der Ausgabe der Benachrichtigung über die Exekutionsstundung, spätestens aber bis den 1. Dezember 2020
Ich erlaube mir Ihre Aufmerksamkeit auf § 17 Absätze 6, 8, 9 zu richten
- Absatz 1 „Das Verfahren über den Antrag des Gläubigers auf Konkurserklärung aufs Besitztum des Unternehmers unter vorübergehendem Schutz, der nach dem 12. März 2020 eingereicht wurde, wird ausgesetzt.
- Absatz 2 „Der Unternehmer, der vorübergehend geschützt ist, ist nicht verpflichtet für die Dauer des vorübergehenden Schutzes den Antrag auf die Konkurseröffnung auf sein Eigentum zu stellen
- Absatz 3 „Das Exekutionsverfahren, das nach dem 12. März 2020 gegen einen Unternehmer, der unter vorübergehendem Schutz eingeleitet wurden, um einen Anspruch aus seiner Geschäftstätigkeit zu befriedigen, wird auf Dauer des vorübergehenden Schutzes ausgesetzt
- Absatz 6 „Die andere Vertragspartei kann nicht den mit dem Gewerbetreibenden unter vorübergehendem Schutz geschlossenen Vertrag kündigen oder wegen Leistungsverzögerungen, auf die die andere Vertragspartei vor der Bereitstellung eines vorübergehenden Schutzes Anspruch hatte, von ihm zurücktreten. Eine Kündigung des Vertrages oder ein Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund ist unwirksam
Der Vermieter kann den Mietvertrag für die Immobilie, einschließlich des Mietvertrags für eine Wohnung oder einen Nichtwohnraum, bis zum 31. Dezember 2020 nicht einseitig kündigen, da der Mieter die Miete verzögert, einschließlich der Zahlungen für Leistungen, die normalerweise mit der Miete verbunden sind
Das Gesetz trat am 25.4.2020 in Kraft
- Das Gesetz Nr. 96/2020 GBI. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 67/2020 GBI. über einige bestimmte außerordentliche Maßnahmen im Finanzbereich im Zusammenhang mit der Ausbreitung der gefährlichen ansteckenden menschlichen Krankheit COVID-19 in der Fassung des Gesetzes Nr. 75/2020
- Das Steuersubjekt kann die Unterbrechung der Steuerprüfung beantragen. Die Steuerprüfung wird am Tag nach dem Tag der Einreichung des Antrags bis zum Ende der Pandemieperiode ausgesetzt.
- Das Steuerverfahren wird auf Antrag des Steuersubjekts vom Tag nach dem Tag der Einreichung des Antrags bis zum Ende der Pandemieperiode ausgesetzt
- Die Steuerüberzahlung, die das Steuersubjekt in der Steuererklärung zur Einkommensteuer eingereicht während der Pandemiedauer geltend macht, wird der Steuerverwalter dem Steuersubjekt innerhalb von 40 Tagen seit Ende des Kalendermonats, in dem das Steuersubjekt die Einkommensteuererklärung eingereicht hat, zurückerstatten
Das Gesetz trat am 25.4.2020 in Kraft